Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der GROSS GmbH, Stand Oktober 2017

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Verkaufsund Lieferbestimmungen gelten für alle Verträge, die wir auf Verkäuferund Lieferantenseite abschließen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte. Erbringen wir Serviceoder Reparaturleistungen, so gelten unsere Servicebedingungen.

1.2 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 S.1 BGB.

1.3 Unsere Serviceverträge für Reparaturen/Wartungen an Maschinen und Anlagen werden im Geschäft mit Kaufleuten und Nichtkaufleuten ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Servicebedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte.

1.4 Mündliche Erklärungen unserer Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung (Post, Telefax oder pdf-Datei).

2. Vertragsabschluss und Vertragsbedingungen
2.1 Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.2 Wir behalten uns Änderungen der vereinbarten Ausführung ihrer Lieferungen und Leistungen vor, soweit dies zur Gewährleistung der Produktsicherheit oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentumsund urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Dies gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers mit der Ausnahme, dass die Unterlagen des Bestellers solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen wir uns zur Erbringung von Lieferungen oder Leistungen im Rahmen des Auftrags des Bestellers bedienen.

3. Ausfuhrrechtliche Bestimmungen
3.1 Unsere Produkte können beim Export Beschränkungen unterliegen.

3.2 Im Falle einer Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union wird der Besteller schriftlich und vor Versand, Aufstellung oder Montage versichern, Produkte nur im zivilen Bereich und nicht im Zusammenhang mit Nukleartechnologie oder einer anderen reglementierten Technologie einzusetzen.

3.3 Eine zusätzliche Exportkontrolle bleibt vorbehalten. Zu diesem Zweck sind wir berechtigt, Name und Adresse von Kunden, Lieferanten und anderen an der Vertragsabwicklung beteiligten Personen an Dritte zum Zwecke der Sicherheitsüberprüfung weiterzugeben.

3.4 Sofern Kunden, Lieferanten oder andere an der Vertragsabwicklung direkt oder mittelbar beteiligte Personen auf deutschen, europäischen oder US-amerikanischen Sanktionslisten aufgeführt sind, steht uns ein Rücktrittsoder Kündigungsrecht zu. Nach der Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung sind alle Ersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

4. Preis und Zahlung
4.1 Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

4.2 Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Lieferbzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z.B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, können wird die Preise um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung bzw. die Leistung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung bzw. Leistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so trägt die Mehrkosten der Besteller.

4.3 Mangels besonderer Vereinbarung werden – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:

20 % bei Vertragsschluss
40 % bei Lieferung oder Versand
30 % nach Fertigstellung
10 % nach Abnahme.
4.4 Unsere Forderungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Sofern unsere Auftragsbestätigung kein Recht zum Skontoabzug vorsieht, bedarf ein solcher der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, so berechnen wir gesetzliche Verzugszinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.5 Wir können ungeachtet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag zurücktreten und die Kaufsache zur Sicherung unserer Rechte zurücknehmen, wenn der Besteller mit der Zahlung in Verzug gerät. Wir werden dem Besteller diese Maßnahme ankündigen und ihm eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen sind wir bei Verzug mit einer fälligen Rate oder bei Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Bestellers, die zu einer konkreten Gefährdung unserer Ansprüche führen, berechtigt, sofortige Zahlung des noch ausstehenden Auftragspreises zu verlangen. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung gilt insbesondere eine eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Bestellers, die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Bestellers, die Hingabe ungedeckter Schecks, Wechselproteste, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Nichtzahlung einer fälligen Rate oder eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei.

4.6 AufrechnungsZurückbehaltungsund Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferung; Lieferund Leistungszeit
5.1 Erfüllungsort ist unser Sitz.

5.2 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als Fixgeschäft bestätigt worden sind und der Besteller uns alle zur Ausführung und Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatzoder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

5.3 Nachträgliche Wünsche des Bestellers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstigen Betriebsstörungen, bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstücks, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe und Teile und sonstigen, von uns nicht vorhersehbaren Ereignissen, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zur Folge haben oder daran mitwirken. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Terminverzugs entstehen.

5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,5 % des Netto-Kaufpreises der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufener Woche. Das Lagergeld ist auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Wir sind zudem berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz vom Besteller zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Wir sind ungeachtet des pauschalierten Schadensersatzes berechtigt, Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens geltend zu machen.

5.5 Wir können aus begründetem Anlass und in zumutbarem Umfang Teillieferungen vornehmen. Wir werden den Besteller über etwaige Teillieferungen rechtzeitig unterrichten.
5.6 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

6. Gefahrübergang
6.1 Unsere Leistungspflicht beschränkt sich auf die versandfertige Bereitstellung der Ware. Die Übergabe der Ware erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – ab FCA. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder der Rechnung abzuholen.

6.2 Ein Versand der Ware erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten sowie Gefahr des Bestellers. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen berücksichtigt.

6.3 Die Gefahr geht mit Bereitstellung der Ware und der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lieferwerks/Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerks/Lagers des Vorlieferanten auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob weitere Leistungen vereinbart sind (z. B. Werkleistungen).

6.4 Wir sind bereit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers von diesem verlangte Versicherungen zu bewirken.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung sämtlicher sonstiger gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen gegen den Besteller vor.

7.2 Jede Beoder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte erfolgt für uns. An neu entstandenen Sachen steht uns das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.

7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat der Besteller uns unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention gehen zu Lasten des Bestellers.

7.4 Für den Fall, dass der Besteller die Liefergegenstände vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises veräußert, tritt er mit Auftragserteilung seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in Höhe des Auftragspreises zuzüglich 10 % Inkassozahlung zur Sicherung an uns ab. Hierfür ist es gleichgültig, ob der Besteller die Liefergegenstände an einen oder mehrere Abnehmer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, ohne oder nach Verarbeitung oder nach Einbau in eine andere Sache veräußert. Wir werden derartige Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsund sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, diesen auf eigene Kosten die Abtretung anzuzeigen und den eingezogenen Verkaufserlös für uns von seinem eigenen Vermögen getrennt zu verwahren.

7.5 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers bereit, darüberhinausgehende Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben oder zurück zu übertragen.

7.6 Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen Besteller und uns als vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet, an Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutze unseres Eigentums oder ähnlicher Sicherheitsrechte am Liefergegenstand treffen wollen. Der Besteller kann hierzu, sowie zur Einhaltung der in Ziff. 6 genannten Pflichten, ohne weitere Mahnung durch einstweilige Verfügung oder entsprechende gerichtliche Maßnahmen angehalten werden.

8. Aufstellung und Montage; Mitwirkung des Bestellers
8.1 Für jede Art von Aufstellung und Montage hat der Besteller folgende Pflichten auf seine Kosten zu übernehmen:

Rechtzeitige Bereitstellung von notwendigem Hebezeug zum Entladen (je nach Bedarf Gabelstapler, Kran, Schwerlastkran u.a.); Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl, falls dies vereinbart ist; Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeinen Beleuchtung; bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge etc. ausreichend großen, geeigneten, trockenen und verschließbaren Räumen und für das Montagepersonal angemessene Arbeitsund Aufenthaltsräumen einschließlich Sanitäranlagen. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und unseres Besitzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind.
Der Besteller hat Sorge dafür zu tragen, dass der Entladeort über eine ausreichend gesicherte, befahrund belastbare Zufahrt zu erreichen ist.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gasund Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die – insbesondere auf der Baustelle – ohne unser Verschulden, sondern aus dem Risikobereich des Bestellers eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
Wir haften nicht für Arbeiten ihres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.
8.2 Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten zusätzlich zu Ziff. 8.1 folgende Bestimmungen:

Der Besteller vergütet uns die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonnund Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Für die Festlegung der gesetzlichen Feiertage sind die an unserem Sitz geltenden Bestimmungen heranzuziehen.
Folgende Kosten werden gesondert vergütet: Reisekosten; Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks; Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruheund Feiertage.
9. Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang (Ziff. 6) der Sache.

9.2 Wir haben mangelhaft gelieferte Sachen nach unserer Wahl nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

9.3 Bei Sachen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand an uns zu senden sind, findet die Mängelbeseitigung an unserem Sitz statt. Der Besteller wird die Sache ordnungsgemäß verpacken und einschließlich notwendigem Zubehör anliefern.

9.4 Befindet sich die Sache nicht am Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so trägt der Besteller den Mehraufwand für die Nachbesserung. Dies sind insbesondere höhere Transportoder Reisekosten.

9.5 Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

9.6 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, worüber wir sofort zu verständigen sind, oder nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

9.7 Von den unmittelbaren Kosten, die aus der Nachbesserung oder Neuerbringung der mangelhaften Lieferungsund Leistungsteile entstehen, tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, angemessene Kosten des Ausund Einbaues sowie die ihm erwachsenden Aufwendungen für etwa erforderliche Personalentsendungen. In diesen Fällen ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.8 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10. Ausschluss der Gewährleistung
10.1 Der Besteller hat uns Mängel unverzüglich nach Ablieferung der Sache, spätestens nach 7 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens nach 7 Tagen, den Mangel schriftlich zu melden. Ansonsten sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

10.2 Wir schließen die Gewährleistung für Schäden aus, die infolge unsachgemäßer Verwendung, Änderungen oder Eingriffen an der Sache, fehlerhafter Montage, Reparatur oder Wartung durch den Besteller oder Dritter entstanden sind. Dies gilt auch, wenn der Besteller oder ein Dritter Zubehör verwendet, das nicht unseren Vorgaben oder von Dritten entspricht. Das oben Gesagte gilt nicht, wenn der Besteller im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweisen kann, dass die o.g. Einwirkungen nicht ursächlich für den Fehler waren.

10.3 Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen besteht nicht.

10.4 Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensoder Aufwendungsersatz für Schäden von Leben, Körper und Gesundheit und für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

11. Haftung
11.1 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutzund Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder des Eigentums des Bestellers vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlichen Verhaltens bleibt hiervon unberührt.

11.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

11.3 Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

11.4 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre; es sei denn, wir haben den Besteller nicht ordnungsgemäß in die Datensicherung eingewiesen.

11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten die oben in Ziff. 10 genannten Beschränkungen entsprechend.

12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
12.1 Wird uns oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich sein Schadensersatz auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Auftrag bleibt unberührt.

12.2 Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Auftrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Auftrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

13. Höhere Gewalt (force majeure)
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien unser Sitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

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